Satzung

Satzung  der Eifelverein-Ortsgruppe Bad Bertrich

  • § 1 Name und Sitz
 

 Die im Jahre 1889 gegründete Ortsgruppe führt den Namen 

„Eifelverein-Ortsgruppe Bad Bertrich e.V.“  

Sitz der Ortsgruppe ist Bad Bertrich. Sie ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsge-

richt Koblenz. 

Die Ortsgruppe ist eine Untergliederung des Eifelverein e.V. Sie übernimmt alle Rechte

und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins einschließlich des Rechtes, eigene Kon-

ten bei Sparkassen und Banken zu führen. Die Ortsgruppe gehört zur Bezirksgruppe

Cochem-Zell. 

  • § 2 Vereinsgebiet

 Das Vereinsgebiet umfasst Bad Bertrich und die angrenzenden Orte.

  • § 3 Vereinszweck

 Der Verein dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspan-

nung suchen. 

Er steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ist

parteipolitisch sowie konfessionell ungebunden.

Die Vereinsaufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:

 

1. Heimatkundliche und kulturelle Tätigkeit

 

Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft der Eifelverein

das Interesse für die Eifel. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen aller Art, Ex-

kursionen, geologische und geschichtliche Führungen und Ausstellungen. Der Pflege

des heimischen Brauchtums, dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege fühlt sich

der Eifelverein in besonderer Weise verpflichtet.

2. Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz

 

Der Eifelverein setzt sich für einen wirksamen Umweltschutz ein, insbesondere für

die Erhaltung und den Schutz der einmaligen Natur und Landschaft der Eifel.

3. Strukturelle Förderung

Der Verein vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung und

Durchführung aller Maßnahmen, die der Verbesserung der wirtschaftlichen und so-

zialen Verhältnisse dienen. Dabei misst er sowohl der Umwelt als auch der Sozialver-

träglichkeit besondere Bedeutung zu.

Er unterstützt das Zustandekommen und Aufrechterhalten von internationalen Kon-

takten.

In ehrenamtlicher Tätigkeit unterhält der Verein ein eigenes Wegenetz.

4. Jugendarbeit

Der Verein betreibt eine zeitgemäße Jugendarbeit. 

 

  • § 4 Gemeinnützigkeit

 Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die finanziellen Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver-

wendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht für satzungsgemäße

Aufgaben der Ortsgruppe erfolgen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

  • § 5 Mitgliedschaft

Mitglieder der Ortsgruppe sind:

a) Mitglieder

b) Familienmitglieder 

c) Jugendmitglieder 

d) Fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften, Kör-

perschaften)

e) Ehrenmitglieder

Über den Aufnahmeantrag der unter a) - d) genannten Mitglieder entscheidet der Vor-

stand. In dem Antrag ist die Erklärung abzugeben, dass die/der Bewerber/in bei Aufnah-

me alle erlassenen Bestimmungen anerkennt und sich zur Zahlung des Jahresbeitrages

verpflichtet.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung

ernannt.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Eifel-

vereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder Aberkennung der

bürgerlichen Ehrenrechte. Der Austritt ist bis zum 1. Oktober an den Vorstand zu erklä-

ren; die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres. 

Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie

  • gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen
  • das Ansehen des Eifelvereins schädigen oder
  • den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichten.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem betreffen-

den Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss inner-

halb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen. Die Be-

endigung der Mitgliedschaften sind der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 31.

12. des laufenden Jahres mitzuteilen.

  • § 6 Beiträge

 Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung

des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäfts-

stelle) fest. Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäfts-

stelle) zu überweisende Beitrag ist bis zum 31. März abzuführen.

 

  • § 7 Organe des Vereins

Organe der Ortsgruppe sind:

1. die Mitgliederversammlung 

2. der Vereinsvorstand  

 
  • § 8 Die Mitgliederversammlung

 Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der Ortsgruppe. Stimmberechtigt sind alle Mit-

glieder, die den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben und volljährig sind. Die Mit-

gliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden oder bei

dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt

mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder

auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehr-

heit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Ihr sind insbesondere vorbehalten: 

  • Festsetzung der Jahresbeiträge,
  • Genehmigung des Tätigkeitsberichtes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl des Vorstandes für vier Jahre,
  • Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit,
  • Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
  • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für vier Jahre,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über die Auflösung der Ortsgruppe.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bestimmt. Anträge von

Ortsgruppenmitgliedern werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie

eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht wurden.

Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn kein Stimmberechtigter

widerspricht. Es ist Wahlprotokoll zu führen.

Über die Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer Protokolle gefertigt, die von

ihm und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.

  • § 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • den Fachwarten für Jugendarbeit, Wandern, Wege, Naturschutz, Kultur und Öffent-

lichkeitsarbeit.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsit-

zende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Übertragung meh-

rerer Ämter auf eine Person ist statthaft. 

Der erweiterte Vorstand besteht aus den  Vorstandsmitgliedern und den Wanderführern. 

Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsit-

zende oder sein Stellvertreter muss ihn einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies

schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei An-

wesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-

mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Dem Vorstand obliegt insbesondere:

  • die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
  • die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen,
  • die Genehmigung der Ausgaben,
  • das Vorschlagsrecht zur Verleihung der grünen und silbernen Verdienstnadel,
  • die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.
  • § 10 Wanderjugend

Die Ortsgruppe soll eine Jugendgruppe haben. Dieses ist zwar eineGruppe mit Eigenle-

ben innerhalb der Ortsgruppe, bildet jedoch einen festen Bestandteil derselben.

Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört.

Es bedarf der Bestätigung durch den Hauptjugendwart und durch den Vorstand der

Ortsgruppe. Im Übrigen gelten die Satzungen der Deutschen Wanderjugend im Verband

Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. und die Satzungen der Arbeitsgemein-

schaften der Deutschen Wanderjugend in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.

  • § 11 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 12 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel der

abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wer-

den.

  • § 13 Auflösung der Ortsgruppe

 Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglie-

derversammlung mit Dreiviertel der abgegebenen Stimmen aller Mitglieder des Vereins

beschlossen werden. Nehmen an der Mitgliederversammlung nicht mindestens Dreivier-

tel  der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mit-

gliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit Dreiviertel der Stimmen der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.

Bei Auflösung der Ortsgruppe fällt das Vermögen dem Eifelverein (Hauptverein) zu, der

es nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Zweckbestimmung des Eifelvereins

verwenden darf.

OG Bad Bertrich

Vulkanweg 13
56864 Bad Bertrich

info@eifelverein-bad-bertrich.de

Tel. 02674-913529


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