Satzung der Eifelverein-Ortsgruppe Bad Bertrich
- § 1 Name und Sitz
Die im Jahre 1889 gegründete Ortsgruppe führt den Namen
„Eifelverein-Ortsgruppe Bad Bertrich e.V.“
Sitz der Ortsgruppe ist Bad Bertrich. Sie ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsge-
richt Koblenz.
Die Ortsgruppe ist eine Untergliederung des Eifelverein e.V. Sie übernimmt alle Rechte
und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins einschließlich des Rechtes, eigene Kon-
ten bei Sparkassen und Banken zu führen. Die Ortsgruppe gehört zur Bezirksgruppe
Cochem-Zell.
- § 2 Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet umfasst Bad Bertrich und die angrenzenden Orte.
- § 3 Vereinszweck
Der Verein dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspan-
nung suchen.
Er steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ist
parteipolitisch sowie konfessionell ungebunden.
Die Vereinsaufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:
1. Heimatkundliche und kulturelle Tätigkeit
Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft der Eifelverein
das Interesse für die Eifel. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen aller Art, Ex-
kursionen, geologische und geschichtliche Führungen und Ausstellungen. Der Pflege
des heimischen Brauchtums, dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege fühlt sich
der Eifelverein in besonderer Weise verpflichtet.
2. Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz
Der Eifelverein setzt sich für einen wirksamen Umweltschutz ein, insbesondere für
die Erhaltung und den Schutz der einmaligen Natur und Landschaft der Eifel.
3. Strukturelle Förderung
Der Verein vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung und
Durchführung aller Maßnahmen, die der Verbesserung der wirtschaftlichen und so-
zialen Verhältnisse dienen. Dabei misst er sowohl der Umwelt als auch der Sozialver-
träglichkeit besondere Bedeutung zu.
Er unterstützt das Zustandekommen und Aufrechterhalten von internationalen Kon-
takten.
In ehrenamtlicher Tätigkeit unterhält der Verein ein eigenes Wegenetz.
4. Jugendarbeit
Der Verein betreibt eine zeitgemäße Jugendarbeit.
- § 4 Gemeinnützigkeit
Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die finanziellen Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver-
wendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht für satzungsgemäße
Aufgaben der Ortsgruppe erfolgen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- § 5 Mitgliedschaft
Mitglieder der Ortsgruppe sind:
a) Mitglieder
b) Familienmitglieder
c) Jugendmitglieder
d) Fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften, Kör-
perschaften)
e) Ehrenmitglieder
Über den Aufnahmeantrag der unter a) - d) genannten Mitglieder entscheidet der Vor-
stand. In dem Antrag ist die Erklärung abzugeben, dass die/der Bewerber/in bei Aufnah-
me alle erlassenen Bestimmungen anerkennt und sich zur Zahlung des Jahresbeitrages
verpflichtet.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
ernannt.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Eifel-
vereins teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Eifelvereins in Anspruch zu nehmen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte. Der Austritt ist bis zum 1. Oktober an den Vorstand zu erklä-
ren; die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
- gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen
- das Ansehen des Eifelvereins schädigen oder
- den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichten.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem betreffen-
den Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss inner-
halb eines Monats nach Ausschlussmitteilung beim Vorstand schriftlich erfolgen. Die Be-
endigung der Mitgliedschaften sind der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 31.
12. des laufenden Jahres mitzuteilen.
- § 6 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung
des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäfts-
stelle) fest. Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Eifelverein e.V. (Hauptgeschäfts-
stelle) zu überweisende Beitrag ist bis zum 31. März abzuführen.
- § 7 Organe des Vereins
Organe der Ortsgruppe sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vereinsvorstand
- § 8 Die Mitgliederversammlung
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der Ortsgruppe. Stimmberechtigt sind alle Mit-
glieder, die den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben und volljährig sind. Die Mit-
gliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden oder bei
dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder
auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehr-
heit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ihr sind insbesondere vorbehalten:
- Festsetzung der Jahresbeiträge,
- Genehmigung des Tätigkeitsberichtes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes für vier Jahre,
- Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit,
- Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für vier Jahre,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung der Ortsgruppe.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bestimmt. Anträge von
Ortsgruppenmitgliedern werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie
eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht wurden.
Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn kein Stimmberechtigter
widerspricht. Es ist Wahlprotokoll zu führen.
Über die Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer Protokolle gefertigt, die von
ihm und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.
- § 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- den Fachwarten für Jugendarbeit, Wandern, Wege, Naturschutz, Kultur und Öffent-
lichkeitsarbeit.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsit-
zende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Übertragung meh-
rerer Ämter auf eine Person ist statthaft.
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern und den Wanderführern.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsit-
zende oder sein Stellvertreter muss ihn einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei An-
wesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen-
mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
- die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
- die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen,
- die Genehmigung der Ausgaben,
- das Vorschlagsrecht zur Verleihung der grünen und silbernen Verdienstnadel,
- die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.
- § 10 Wanderjugend
Die Ortsgruppe soll eine Jugendgruppe haben. Dieses ist zwar eineGruppe mit Eigenle-
ben innerhalb der Ortsgruppe, bildet jedoch einen festen Bestandteil derselben.
Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört.
Es bedarf der Bestätigung durch den Hauptjugendwart und durch den Vorstand der
Ortsgruppe. Im Übrigen gelten die Satzungen der Deutschen Wanderjugend im Verband
Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. und die Satzungen der Arbeitsgemein-
schaften der Deutschen Wanderjugend in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.
- § 11 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 12 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel der
abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wer-
den.
- § 13 Auflösung der Ortsgruppe
Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglie-
derversammlung mit Dreiviertel der abgegebenen Stimmen aller Mitglieder des Vereins
beschlossen werden. Nehmen an der Mitgliederversammlung nicht mindestens Dreivier-
tel der stimmberechtigten Mitglieder teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mit-
gliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit Dreiviertel der Stimmen der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.
Bei Auflösung der Ortsgruppe fällt das Vermögen dem Eifelverein (Hauptverein) zu, der
es nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Zweckbestimmung des Eifelvereins
verwenden darf.